Pouletfleisch Prix Garantie (CH)
Kriterien
Detailbewertung
Kontrollen
Aktuelle Kontroll- oder Begutachtungsresultate
Nur Einsicht in Vorgaben
Wirksames Kontrollintervall
Grundkontrollen Tierschutz alle 4 Jahre. Falls zwei aufeinanderfolgende Grundkontrollen keine Mängel oder nur geringfügige ergaben, kann die Grundkontrolle für maximal 8 Jahre als Verwaltungskontrolle durchgeführt werden
Glaubwürdige Kontrollen
Die Wahrscheinlichkeit, unangemeldet kontrolliert zu werden ist gering (alle 20-60 Jahre)
Art der Einsicht durch den Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (KD STS)
Einsicht in gesetzliche Vorgaben
Vollständigkeit der Kontrollen oder Begutachtungen auf allen Betrieben
Nur Einsicht in Vorgaben
Warenfluss
Alle Mastpoulets des Betriebes nach denselben Anforderungen gehalten
Nachverfolgbarkeit ganze Warenflusskette
Tierhaltung unabhängig kontrolliert als Grundvoraussetzung für Direktzahlungen. Ganze Warenflusskette unübersichtlich
Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge
Den Tieren werden keine Körperteile entfernt. Der Schnabelschluss darf nicht verhindert werden, es dürfen keine Schnabelbrillen eingesetzt werden
Kürzen der Schnabelspitzen (Touchieren) wird bei Mastpoulets in der Praxis nicht durchgeführt. Kürzen der Schnäbel (Coupieren), Flügel und Kämme, sowie Verhindern des Schnabelschlusses sind verboten
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung zulässig. Kürzen der Schnabelspitzen (Touchieren) ohne Schmerzausschaltung erlaubt
Keine Entzündung der Fussballen
Viele Tiere mit Fussballenläsionen (Entzündungen der Fusssohle) gelten als schwerwiegender Mangel. Keine Erhebungen durch STS
Verschmutzung der Brust, Brustblasen
Der STS hat keine Daten hierzu
Gefiederzustand
Der STS hat keine Daten hierzu
Tierpflege
Kranke oder verletzte Tiere müssen angemessen betreut und untergebracht sein, oder getötet werden
Nottötung
Vorrichtung zur Nottötung mit Betäubung, Tötung durch Entblutung im Anschluss an die Betäubung nicht vorgeschrieben
Bei Mortalitätsraten über 3 % müssen Massnahmen ergriffen werden
Medikamente
Führen Behandlungsjournal
Behandlungsjournal muss geführt werden, Visum Tierarzt nicht verlangt
Kein prophylaktischer Einsatz von Antibiotika oder Kokzidiostatika
Prophylaktischer Einsatz von Antibiotika und Kokzidiostatika möglich
Antimikrobielle Leistungsförderer
Antibiotika oder ähnliche Stoffe als Leistungsförderer verboten
Futter und Wasser
Genügend Futterstellen
Ständig Futter, etwa 4 Tiere teilen sich einen Futterplatz
Genügend Tränkestellen
1 Nippeltränke pro 15 Tiere oder eine Bechertränke pro 30 Tiere
Fütterungseinrichtungen und Tränken funktionstüchtig und sauber
Der STS hat keine Daten hierzu
Nachhaltiges Soja
Keine Vorgabe
Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut für Futtermittel
Keine GVO-Bestandteile im Futter
Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht
Tageslicht
Mindestens 15 Lux Tageslicht über Fenster erreicht, Zugang zu einem etwas helleren Aussenklimabereich, jedoch kein uneingeschränktes Tageslicht (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
Mindestens 8 Stunden dunkel, maximal eine Dunkelphase, Orientierungslicht in der Nacht schwach (unter 1 Lux)
Nicht mehr als 16 Stunden Lichtphase, höchstens eine Dunkelphase (Orientierungslicht unter 1 Lux erlaubt)
Lüftung / Schadgase / Staub
Den Tieren angepasstes Klima, keine stickige Luft im Stall. Zugang zu Aussenklimabereich mit frischer Luft (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
Zuverlässige Sicherung Frischluftzufuhr
Alarmanlage oder Notstromaggregat oder selbstöffnende Fenster
Kein Lärm
Tiere nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt
Temperatur
Stalltemperatur darf im Sommer bei Hitze die Aussentemperatur nicht wesentlich überschreiten
Platz im Stall
Genügend grosse Fläche pro Tier
30 kg / m² (entspricht 13-15 Masthühnern pro m²) im Stall. Der Aussenklimabereich ermöglicht zusätzliche Bewegungsfreiheit (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen im Stall
Herdengrösse
Stallgrösse nicht definiert
Betriebsgrösse (in Anlehnung an Höchstbestandesverordnung HBV)
Betriebsgrösse limitiert (z.B. maximal 27’000 Mastpoulets), falls Mist oder Gülle auf andere Betriebe gebracht werden muss
Aussenklimabereich (AKB)
Aussenklimabereich (AKB) vorhanden
Ein Aussenklimabereich (AKB) muss vorhanden sein (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
AKB genügend gross
Zusätzlich zum Stall 20 % der Stallgrundfläche als AKB (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
AKB ab 22. Lebenstag tagsüber offen
Der AKB ist täglich zugänglich. Ausnahmen sind möglich bei schneebedeckter Oberfläche der Umgebung oder tiefen Temperaturen (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
Genügend Zugänge zum AKB, genügend nahe, breit und hoch
Es gibt genügend Zugänge zum AKB, sie sind genügend breit und nahe, die Höhe des Zugangs ist aber nicht vorgeschrieben (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
AKB lückenlos eingestreut mit zweckmässigen Materialien
Der AKB muss ausreichend eingestreut sein (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
AKB vollständig überdacht
Der AKB ist vollständig überdacht (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
Eine Längsseite des AKB zur Lüftung offen oder mit Windschutznetz
Eine Längsseite des AKB ist offen oder mit Windschutzgeflecht (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
Dokumentation Auslauf im AKB
In einem Auslaufjournal, nach spätestens 3 Tagen (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
Weide
Weide vorhanden
Keine Weide vorgeschrieben
Weide genügend gross
Keine Weide vorgeschrieben
Weide ab 22. Lebenstag offen
Keine Weide vorgeschrieben
Weide bewachsen
Keine Weide vorgeschrieben
Genügend Öffnungen, genügend nahe, breit und hoch
Keine Weide vorgeschrieben
Zufluchtsmöglichkeiten
Keine Weide vorgeschrieben
Weidefläche in mehrere Teilflächen aufgeteilt
Keine Weide vorgeschrieben
Dokumentation Weideauslauf
Keine Weide vorgeschrieben
Arttypisches Verhalten
Substrat zum Scharren
Gesamte Stallfläche mit zweckmässigen Materialien in ausreichender Menge eingestreut; die Einstreu ist sauber, trocken und locker (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
Erhöhte Sitzgelegenheiten ab dem 10. Lebenstag
Erhöhte Sitzgelegenheiten sind ab dem 10. Lebenstag vorhanden (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
Beschäftigung (Strohballen, Körnergabe, Picksteine) zusätzlich zur Einstreu
Ganze Stallfläche mit zweckmässiger und ausreichend Einstreu bedeckt (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz), keine zusätzliche Beschäftigung
Separates Staubbad
Kein separates Staubbad, Einstreu bedingt zum Staubbaden geeignet (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)
Zucht
Keine Vorgabe
Mastdauer, Einsatz langsam wachsender Rassen
Die Mastdauer beträgt mindestens 30 Tage
Tiere können sich am Mastende noch bewegen
Keine Vorgabe, keine Erhebungen des STS hierzu
Transport
Maximale Fahrzeit (reine Fahrzeit = rollende Räder)
Höchstens 6 Stunden rollende Räder
Maximale Transportzeit (Gesamttransportzeit) inklusive Verladedauer
Einpacken, Verladen und Transport höchstens 12 Stunden
Zeit ohne Futter und Wasser
Einpacken und Transport 12 Stunden, zusätzlich bis zu 4 Stunden Wartezeit am Schlachthof
Schonendes Aufladen
Keine Vorgabe
Klimatisiertes Fahrzeug
Keine aktive Belüftung der Fahrzeuge vorgeschrieben, Öffnungen müssen genügend Frischluftzufuhr bieten
Besatzdichte
Je nach Gewicht bis zu 18 Masthühner in einer Kiste, die etwas mehr als einen halben Quadratmeter gross ist. Erfahrung aus Transportkontrollen: Bei hohen Temperaturen werden zusätzliche Kisten verwendet, um die Tierzahl pro Kiste zu senken
Mindesthöhe eingehalten
Mindestens 24 cm hohe Kisten
Schlachtung
Pflicht zur Betäubung
Pflicht zur Betäubung, ausser für rituelles Schlachten
Betäubung ohne Leiden
Einige der zugelassenen Betäubungsmethoden sind für die Tiere belastend (kopfüber hängend bei Elektrobetäubung, einphasige CO2-Anlagen)
Wartezeit am Schlachthof
Bis zu 4 Stunden Wartezeit am Schlachthof, falls Wartebereich belüftet ist
Entbluten des Tieres genügend schnell
Entbluteschnitt je nach Betäubungsmethode innert maximal 10 bis 20 Sekunden
Weitere Schlachtschritte erst wenn Tier tot
Nächster Schlachtschritt erst wenn das Tier tot ist, keine zeitliche Vorgabe
Finanzielle Sicherheit für Produzenten
Durch Direktzahlungen etwas höherer Preis
Der STS hat keine Daten hierzu
Erfolgreich vermarktete Tiere
Direktzahlungen werden ausgerichtet, ob das Tier unter einem Label verkauft werden konnte, oder nicht. Das bringt dem Landwirten finanzielle Stabilität. Informationen über eingehaltene Tierwohlkriterien gehen bis zum Teller des Konsumenten verloren
Tierschutzgesetz (1.5.17) und Tierschutzverordnung (1.1.20) regeln Platzverhältnisse. Die allermeisten Mastpoulets (96 %) in der Schweiz verfügen über erhöhte Flächen und bodendeckende Einstreu im Stall. Zusätzlich erhalten sie Zugang zu einem Aussenklimabereich. Zugang zu einer Weide ist nicht vorgeschrieben. Viele arttypische Verhaltensweisen können nicht ausgelebt werden.