Schweinefleisch Bio Knospe
Kriterien
Detailbewertung
Kontrollen
Aktuelle Kontroll- oder Begutachtungsresultate
Keine Angabe
Wirksames Kontrollintervall
Jährliche Kontrollen
Glaubwürdige Kontrollen
Die Wahrscheinlichkeit, unangemeldet kontrolliert zu werden besteht (alle 10 Jahre)
Art der Einsicht durch den Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (KD STS)
Einsicht in Vorgaben
Vollständigkeit der Kontrollen oder Begutachtungen auf allen Betrieben
Einsicht in Vorgaben
Warenfluss
Alle Tiere des Betriebs nach denselben Anforderungen gehalten
Gesamtbetrieblichkeit: Alle Tiere gemäss denselben Anforderungen gehalten
Tierkennzeichnung
Mastschweine sind gruppenweise gekennzeichnet und nachverfolgbar, Zuchttiere individuell
Nachverfolgbarkeit ganze Warenflusskette
Unabhängige Zertifizierungsstelle
Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge
Tiere unversehrt (kein Coupieren der Schwänze, kein Abklemmen der Zähne, keine Nasenringe oder Rüsselklammern oder Drähte im Rüssel)
Coupieren des Schwanzes, Kürzen der Zähne, Einsetzen von Nasenringen, Rüsselklammern oder Drähten verboten
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung
Ebermast / Impfung gegen Ebergeruch / Kastration unter Anästhesie und mit Schmerzmittelgabe
Kastration unter Anästhesie und mit Schmerzmittelgabe oder Ebermast
Genügend Klauen-Abrieb
Täglich mehrstündiger Auslauf im Freien für Zuchtsauen, Eber, Mastschweine und Ferkel ab 24 Tagen, bzw. befestigter Fress- und Tränkebereich für säugende Sauen und Ferkel unter 24 Tagen gewährleisten Klauen-Abrieb
Klauenpflege
Klauen soweit nötig regelmässig pflegen und schneiden
Perforierte Böden ungefährlich
Detaillierte Vorgaben zu perforierten Böden, um Verletzungsgefahren auszuschliessen
Tierpflege, Krankenbucht vorhanden
Kranke oder verletzte Tiere ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt oder getötet
Teilnahme an einem Gesundheitsprogramm
Die Teilnahme an einem Gesundheitsprogramm ist vorgeschrieben
Nottötung
Tötung nur mit Betäubung, Tötungsmethode (z.B. Bolzenschuss und Entbluten) je nach Gewicht vorgeschrieben
Medikamente
Führen Behandlungsjournal
Behandlungsjournal muss geführt werden, Visum Tierarzt nicht verlangt
Kein prophylaktischer Einsatz Antibiotika
Prophylaktischer Einsatz von Medikamenten verboten. Durch beträchtlich längere Säugezeit weniger Notwendigkeit von Antibiotikaeinsatz
Antimikrobielle Leistungsförderer
Antibiotika oder ähnliche Stoffe als Leistungsförderer verboten
Hormone
Einsatz von Hormonen zur Synchronisation der Brunst nicht erlaubt
Futter und Wasser
Genügend und genügend breite Futterstellen
Für jedes Tier eine genügend breite Futterstelle oder geeignete Formen der Vorratsfütterung
Genügend Tränkestellen
Bei Trockenfütterung pro 12 Tiere, bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle
Fütterungseinrichtungen und Tränken funktionstüchtig und sauber
Der STS hat keine Daten hierzu
Zusätzlich zu Stroh eine Form von Raufutter
Täglich Raufutter für Zuchtsauen und Mastschweine
Genügend Rohfaser
8 % Rohfaseranteil für Zuchtsauen
Soja aus verantwortungsvollem Anbau
Sämtliche Futtermittel aus Europa
Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut für Futtermittel
Keine GVO-Bestandteile im Futter
Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht
Tageslicht
Mindestens 15 Lux durch Tageslicht im Stall, permanenter Zugang zu Auslauf im Freien für Galtsauen, Zuchtsauen mit Ferkeln über 24 Tage, Eber und Mastschweine, dort uneingeschränktes Tageslicht
Mindestens 8 Stunden dunkel, maximal eine Dunkelphase
Nicht mehr als 16 Stunden Lichtphase, höchstens eine Dunkelphase
Lüftung / Schadgase / Staub
Zuchtsauen und Ferkel über 24 Tage, Eber und Mastschweine permanenter Zugang zu Auslauf im Freien. Säugende Sauen und Ferkel unter 24 Tage haben den Tieren angepasstes Klima
Zuverlässige Sicherung Frischluftzufuhr
Alarmanlage oder Notstromaggregat oder selbstöffnende Fenster
Dem Alter angepasst genügend warm oder sehr gut eingestreut (Nestbaumöglichkeit)
In Aussenklimaställen Vorgaben zu altersabhängigen minimalen Temperaturen, bzw. Massnahmen bei Unterschreiten dieser Temperaturen (z.B. Liegekiste)
Abkühlungsmöglichkeit
Bei Temperaturen über 25 °C müssen die Schweine zur Abkühlung eine Dusche oder Suhle zur Verfügung haben. Ausgenommen sind säugende Sauen und ihre Ferkel
Kein Lärm
Tiere nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt
Platz im Stall und Ausgestaltung
Genügend grosse Fläche pro Tier
Flächen pro Tier gewichtsabhängig vorgeschrieben. Ausreichend Bewegungsfreiheit
Genügend grosse Liegefläche
Liegefläche gewichtsabhängig vorgeschrieben, erlaubt allen Tieren gleichzeitiges Liegen
Keine Perforation der Liegeflächen
Nicht perforierte Liegefläche
Keine Fixierung der Zuchtsauen
Schweine dürfen nicht fixiert werden
Keine zwei- oder mehrstöckigen Käfige
Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden
Böden gleitsicher und ausreichend sauber
Der STS hat keine Daten hierzu
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen
Betriebsgrösse (in Anlehnung an Höchstbestandesverordnung HBV)
Betriebsgrösse limitiert (z.B. maximal 1’500 Mastschweine), falls Mist oder Gülle auf andere Betriebe gebracht werden muss
Auslauf im Freien
Zugang zu Auslauf im Freien
Zugang zum Freien für Zuchtsauen, Eber, Mastschweine und Ferkel über 24 Tage, kein Zugang für säugende Sauen und Ferkel unter 24 Tagen
Zugang zum Auslauf permanent
Zugang permanent für Zuchtsauen, Eber und Mastschweine, täglich für säugende Sauen und Ferkel ab 24 Tagen
Auslauf genügend gross
Bewegungsfreiheit gewährende Auslaufflächen sind gewichtsabhängig vorgeschrieben
Ungedeckte Fläche genügend gross
Mindestens die Hälfte der Auslauffläche ist nicht überdacht
Auslauf grösstenteils ohne Perforation
Mindestens die Hälfte Festboden im Auslauf
Dokumentation
Durch permanenten Auslauf keine Dokumentation nötig
Weide
Weide vorhanden
Keine Weide vorgeschrieben
Zugang zur Weide tagsüber oder permanent
Keine Weide vorgeschrieben
Weide genügend gross
Keine Weide vorgeschrieben
Weide zu Beginn mit Grasnarbe
Keine Weide vorgeschrieben
Suhle bei ständiger Freilandhaltung
Keine Weide vorgeschrieben
Schatten
Keine Weide vorgeschrieben
Wechselnde Weide bei ständiger Freilandhaltung
Keine Weide vorgeschrieben
Dokumentation
Keine Weide vorgeschrieben
Arttypisches Verhalten
Haltung in Gruppen
Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausnahmen: Sauen während der Säugezeit, Eber ab Geschlechtsreife
Mit verformbarem Material eingestreute Liegefläche
Liegebereich bodendeckend mit geeignetem Material (z.B. Stroh) eingestreut
Beschäftigung zum Kauen (Langstroh, Gras, Heu, Zweige, o.ä.)
Langes Stroh muss in der Einstreu oder separat angeboten werden
Säugedauer und -art
Säugedauer von mindestens 42 Tagen
Scheuermöglichkeit
Keine Vorgabe
Nestbaumaterial
Einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend zum Nestbau geeignetes Material (z.B. Langstroh)
Wühlen
Weide oder Wühlareal für Galtsauen, keine Vorschriften für Mastschweine
Zucht
Tageszunahmen zwischen 600 und 700 Gramm
Langlebigkeit der Zuchtsauen
Je nach Rasse Lebensdauer von durchschnittlich 4 – 6 Würfen
Wurfgrösse
Durchschnittliche Wurfgrössen zwischen 13 und 13.5. Regelmässig über 14 Ferkel pro Wurf
Verbot Embryotransfer
Kein Embryotransfer
Lahmheiten
10 – 20 % der Betriebe mit Lahmheiten
Transport
Maximale Fahrzeit (reine Fahrzeit = rollende Räder)
Höchstens 6 Stunden rollende Räder
Maximale Transportzeit (Gesamttransportzeit)
Höchstens 8 Stunden Gesamttransportzeit
Schonendes Aufladen
Ruhiges Treiben mit geeigneten Treibmitteln
Transporte während Lebensdauer
Arbeitsteilige Ferkelproduktion möglich, allerdings maximal 2 stufig
Abschlussgitter vorhanden
Abschlussgitter an allen Öffnungen sichert Tiere
Treibweg gesichert, stabil, ohne Irritationen, ohne scharfe Kurven
Treibweg gesichert, stabil, ohne Irritationen, ohne scharfe Kurven
Geeignete Rampen vorhanden
Geeignete Verladeeinrichtungen mit genügend hohen Seitenschutzvorrichtungen
Besatzdichte korrekt
Tiere können dicht an dicht liegen
Mindesthöhe eingehalten
Tiere können aufrecht stehen und haben freien Kopfraum
Klimatisiertes Fahrzeug
Ventilation für dreistöckige Lastwagen vorgeschrieben, bei anderen Fahrzeugen genügend Öffnungen für gute Durchlüftung
Schlachtung
Pflicht zur Betäubung
Tiere müssen vor der Tötung betäubt werden
Betäubung ohne Leiden
Schweine müssen höchste Gaskonzentration innert 20 Sekunden erreichen, aber Betäubung durch Gas verursacht Stress. Korrekte Ansatzstelle und genügende Stromstärke für Elektrobetäubung sind vorgeschrieben
Zutrieb zur Betäubung
Keine Vorgabe. Vereinzelung – was für die Tiere Stress bedeutet – bei Elektrobetäubung der Normalfall, bei CO2-Betäubung nicht ausgeschlossen
Wasser am Schlachthof für jedes Tier
Tiere sind mit Wasser zu versorgen, sofern sie nicht unmittelbar geschlachtet werden
Wartezeit und Unterbringung am Schlachthof
Bei bis zu 4 Stunden Wartezeit können alle Tiere dicht an dicht liegen, bei mehr als 4 Stunden Wartezeit muss den Tieren deutlich mehr Platz zur Verfügung gestellt werden
Entblutung genügend schnell
Entblutungsschnitt je nach Betäubungsmethode 20 Sekunden bis 100 Sekunden nach der Betäubung
Weitere Schlachtschritte erst wenn Tier tot
Mindestens 3 Minuten zwischen Entblutungsschnitt und nächstem Schlachtschritt
Finanzielle Sicherheit für Produzenten
Durch Direktzahlungen und Preiszuschläge ausreichend höherer Preis
Über 10 Jahre schwankende Preise, kein Trend ausmachbar. Das entspricht in etwa der Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise
Erfolgreich vermarktete Tiere
Biobauern nutzen verschiedene Vermarktungskanäle (Direktvermarktung, regionale Schlachthöfe, etc.), daher liegen keine genauen Daten vor. Geschätzte 90 % können mit dem Bio-Label vermarktet werden
Vorausgesetzt wird die Einhaltung der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung, sowie RAUS (regelmässiger Auslauf im Freien) für Mastschweine, Zuchtsauen, Eber und Ferkel ab dem 24. Lebenstag. Einstreu für alle Tierkategorien und ein Wühlareal für Zuchtsauen ermöglichen es, die meisten arttypischen Verhaltensweisen auszuleben. Allerdings ist keine Weide vorgeschrieben. Die Tierhaltung wird nur zu einem kleinen Teil unangemeldet kontrolliert. Es gilt die Transportrichtlinie des Schweizer Tierschutz STS, der Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (KD STS) kontrolliert diese unangemeldet. Quelle: Bio-Suisse-Richtlinien vom 1.1.21