Essen mit Herz
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Eier CH-Gesetz

NO GO 39 steps to go
NO GO 39 steps to go

Kriterien

Kontrollen
Warenfluss
Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge
Medikamente
Futter und Wasser
Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht
Platz im Stall und Ausgestaltung
Aussenklimabereich (AKB)
Weide
Arttypisches Verhalten
Zucht
Transport
Schlachtung
Finanzielle Sicherheit für Produzenten

Detailbewertung

Kontrollen

Aktuelle Kontroll- oder Begutachtungsresultate

Nur Einsicht in Vorgaben

Wirksames Kontrollintervall

Grundkontrollen Tierschutz alle 4 Jahre. Falls zwei aufeinanderfolgende Grundkontrollen keine Mängel oder nur geringfügige ergaben, kann die Grundkontrolle für maximal 8 Jahre als Verwaltungskontrolle durchgeführt werden

Glaubwürdige Kontrollen

Die Wahrscheinlichkeit, unangemeldet kontrolliert zu werden ist gering (alle 20-60 Jahre)

 Art der Einsicht durch den Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (KD STS)

Einsicht in gesetzliche Vorgaben

 Vollständigkeit der Kontrollen oder Begutachtungen auf allen Betrieben

Nur Einsicht in Vorgaben

Warenfluss

Alle Tiere des Betriebs nach denselben Anforderungen gehalten

Mindeststandards der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung für alle Tiere

Nachverfolgbarkeit ganze Warenflusskette

Kontrollen der Tierhaltungsbedingungen als Voraussetzung für Direktzahlungen. Keine Warenflusskontrollen

Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge

 Den Tieren werden keine Körperteile entfernt. Der Schnabelschluss darf nicht verhindert werden, es dürfen keine Schnabelbrillen eingesetzt werden

Kürzen der Schnabelspitzen (Touchieren) durch fachkundige Person erlaubt. Kürzen der Schnäbel (Coupieren), Flügel und Kämme, sowie Verhindern des Schnabelschlusses sind verboten

Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung

Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung zulässig. Kürzen der Schnabelspitzen (Touchieren) ohne Schmerzausschaltung erlaubt

Keine Entzündung der Fussballen

Der STS hat keine Daten hierzu

Kein Zehenpicken

Der STS hat keine Daten hierzu

Gefiederzustand

Der STS hat keine Daten hierzu

Schonende Mauser

Wasserentzug zum Herbeiführen der Mauser ist verboten. Keine weiteren Vorgaben

Tierpflege

Kranke oder verletzte Tiere müssen angemessen betreut und untergebracht sein, oder getötet werden

 Nottötung

Vorrichtung zur Nottötung mit Betäubung muss vorhanden sein. Tötung durch Entblutung im Anschluss an die Betäubung nicht vorgeschrieben

Massnahmen bei hohen Mortalitätsraten

Bei Mortalitätsraten über 1 % in 4 Wochen müssen Massnahmen ergriffen werden

Medikamente

 Führen Behandlungsjournal

Behandlungsjournal muss geführt werden, kein Visum Tierarzt verlangt

Kein prophylaktischer Einsatz von Antibiotika

Prophylaktischer Einsatz von Antibiotika möglich, jedoch nicht verbreitet

 Antimikrobielle Leistungsförderer

Antibiotika oder ähnliche Stoffe als Leistungsförderer verboten

Futter und Wasser

Genügend Futterstellen

Ständig Futter zur freien Verfügung, 8 cm Trog pro Tier am Längstrog, 3 cm am Rundtrog

Genügend Tränkestellen

1 Nippeltränke pro 15 Tiere oder eine Bechertränke pro 25 Tiere

 Fütterungseinrichtungen und Tränken funktionstüchtig und sauber

Keine Angabe

 Nachhaltiges Soja

Keine Vorgabe

Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut für Futtermittel

Keine Vorgabe

Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht

 Tageslicht

Mindestens 5 Lux Tageslicht über Fenster erreicht

Flimmerfreies Kunstlicht

Keine Vorgabe

Mindestens 8 Stunden dunkel, maximal eine Dunkelphase, nachts nur Orientierungslicht (< 1 Lux)

Nicht mehr als 16 Stunden Lichtphase, höchstens eine Dunkelphase (Orientierungslicht unter 1 Lux erlaubt)

Lüftung / Schadgase / Staub

Den Tieren angepasstes Klima, keine stickige Luft im Stall. Kein Zugang zu Bereichen mit frischer Luft.

 Zuverlässige Sicherung Frischluftzufuhr

Alarmanlage oder Notstromaggregat oder selbstöffnende Fenster

Kein Lärm

Tiere nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt

Temperatur

Stalltemperatur darf im Sommer bei Hitze die Aussentemperatur nicht wesentlich überschreiten

Platz im Stall und Ausgestaltung

Genügend grosse Fläche pro Tier

Auf Gitterflächen maximal 12.5 Tiere/m² und auf Einstreuflächen maximal 3.5 Tiere/m²

Haltungssystem

Käfighaltung verboten

Abstand Voliere zu Stallwand definiert, Volierenhöhe beschränkt

Keine Vorgabe

Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen

Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen im Stall

 Herdengrösse

Herdengrösse nicht definiert

 Betriebsgrösse (in Anlehnung an Höchstbestandesverordnung HBV)

Betriebsgrösse limitiert (z.B. maximal 18’000 Legehennen), falls Mist oder Gülle auf andere Betriebe gebracht werden muss

Aussenklimabereich (AKB)

Aussenklimabereich (AKB) vorhanden

Kein Aussenklimabereich vorgeschrieben

AKB genügend gross

Keine Vorgabe

AKB ab 7. Lebenswoche offen

Keine Vorgabe

Genügend Zugänge zum AKB, genügend nahe, breit und hoch

Keine Vorgabe

AKB lückenlos eingestreut mit zweckmässigen Materialien

Keine Vorgabe

AKB vollständig überdacht

Keine Vorgabe

Eine Längsseite des AKB zur Lüftung offen oder mit Windschutznetz

Keine Vorgabe

Sitzstangen und Tränke im AKB

Keine Vorgabe

Dokumentation Auslauf im AKB

Keine Vorgabe

Weide

 Weide vorhanden

Keine Weide vorgeschrieben

Weide genügend gross

Keine Vorgabe

Weide ab 7. Alterswoche offen

Keine Vorgabe

Weide bewachsen

Keine Vorgabe

Genügend Zugänge zur Weide, genügend nahe, breit und hoch

Keine Vorgabe

Zufluchtsmöglichkeiten

Keine Vorgabe

Weidefläche wird gewechselt

Keine Vorgabe

Dokumentation Weideauslauf

Keine Vorgabe

Arttypisches Verhalten

Substrat zum Scharren

Mindestens 20 % der Bodenfläche mit geeigneter Einstreu bedeckt

Möglichkeit zum Fliegen

Tiere bewegen sich frei im Stall

Genügend lange und geeignete Sitzstangen

Geeignete Sitzstangen auf verschiedenen Höhen, der Zehenschluss muss möglich sein. Für jede Legehenne muss 14 cm Sitzstangenlänge vorhanden sein

Beschäftigung (Strohballen, Körnergabe, Picksteine) zusätzlich zur Einstreu

Mindestens 20 % der Bodenfläche mit Einstreu bedeckt, nur bedingt zur Beschäftigung geeignet

Genügend grosse und geeignete Nester

1 Einzelnest pro 5 Tiere oder 1 m² Gruppennest pro 100 Tiere

Hähne in der Herde

Keine Vorgabe

 Separates Staubbad

Kein separates Staubbad, Einstreu nicht zum Staubbaden geeignet

Zucht

Männliche Tiere werden gemästet, weibliche Tiere legen Eier

Weibliche Küken werden als Legehenne aufgezogen, männliche Küken werden nach dem Schlupf getötet

Zucht auf stabile Knochen

Keine Vorgabe

 Keine Brustbeinbrüche und -deformationen

Studien zeigen bei den gängigen Legehybriden Brustbeinbrüche oder -deformationen bei 66 – 100 % der Legehennen einer Herde

Transport

Maximale Fahrzeit (reine Fahrzeit = rollende Räder)

Höchstens 6 Stunden rollende Räder

Maximale Transportzeit (Gesamttransportzeit) inklusive Verladedauer

Einpacken, Verladen und Transport insgesamt höchstens 12 Stunden

Zeit ohne Futter und Wasser

Vom Einpacken der Tiere bis zur Schlachtung maximal 16 Stunden. Die Zeit ohne Futter und Wasser ist aber in der Regel deutlich länger, da die Tiere meistens nachts verladen werden und ab dem Zeitpunkt des Lichtlöschens im Stall kein Wasser und kein Futter mehr aufnehmen

Schonendes Einpacken / Aufladen

Keine Vorgabe. Vorwiegend werden mehrere Tiere pro Hand an einem Bein kopfüber aus dem Stall getragen

Klimatisiertes Fahrzeug

Keine aktive Belüftung der Fahrzeuge vorgeschrieben, Öffnungen müssen genügende Frischluftzufuhr bieten

Besatzdichte

Je nach Gewicht bis zu 18 Legehennen in einer Kiste, die etwas mehr als einen halben Quadratmeter gross ist

Mindesthöhe eingehalten

Mindestens 24 cm hohe Kisten

Schlachtung

 Pflicht zur Betäubung

Pflicht zur Betäubung, ausser für rituelles Schlachten

Betäubung ohne Leiden

Einige der zugelassenen Betäubungsmethoden sind für die Tiere belastend (kopfüber hängend bei Elektrobetäubung, einphasige CO2-Anlagen)

Wartezeit am Schlachthof

Bis zu 4 Stunden Wartezeit am Schlachthof, falls Wartebereich belüftet ist

Entbluten des Tieres genügend schnell

Entbluteschnitt je nach Betäubungsmethode innert maximal 10 bis 20 Sekunden

Weitere Schlachtschritte erst wenn Tier tot

Nächster Schlachtschritt erst wenn das Tier tot ist, keine zeitliche Vorgabe

Finanzielle Sicherheit für Produzenten

Preis (Direktzahlungen und Labelpreis) höher als landesüblicher Preis für konventionelle Produktion

Der Preis ist der landesübliche Preis

Preisentwicklung

Der STS hat hierzu keine Daten

Vertragliche Absicherung der Landwirte

Der STS hat hierzu keine Daten

Tierschutzgesetz (1.5.17) und Tierschutzverordnung (1.1.20) regeln Platzverhältnisse. Es gibt weder Auslauf noch Weide.

Schweizer Tierschutz STS
Dornacherstrasse 101
Postfach
4018 Basel
Telefon +41 61 365 99 99
www.tierschutz.com
sts@tierschutz.com

Kompetenzzentrum Nutztiere
Kontrolldienst STS
Weihermattstrasse 98
5000 Aarau
Telefon +41 62 296 09 71
www.kontrolldienst-sts.ch
kompetenzzentrum@tierschutz.com

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