Schweinefleisch EU-Gesetzgebung
Kriterien
Detailbewertung
Kontrollen
Aktuelle Kontroll- oder Begutachtungsresultate
Keine Angabe
Wirksames Kontrollintervall
Kontrollen vor Ort auf 1% der Betriebe
Glaubwürdige Kontrollen
Keine Vorgabe
Art der Einsicht durch den Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (KD STS)
Einsicht in Vorgaben
Vollständigkeit der Kontrollen oder Begutachtungen auf allen Betrieben
Einsicht in Vorgaben
Warenfluss
Alle Tiere des Betriebs nach denselben Anforderungen gehalten
Alle Tiere gemäss den gesetzlichen Minimalanforderungen gehalten
Tierkennzeichnung
Mastschweine sind gruppenweise gekennzeichnet und nachverfolgbar, Zuchttiere individuell
Nachverfolgbarkeit ganze Warenflusskette
Weder Tierhaltung noch Warenflusskette unabhängig und glaubwürdig kontrolliert
Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge
Tiere unversehrt (kein Coupieren der Schwänze, kein Abklemmen der Zähne, keine Nasenringe oder Rüsselklammern oder Drähte im Rüssel)
Kürzen von Schwänzen und Zähnen, sowie Nasenberingung sollen nur in Ausnahmefällen möglich sein, wird in der Praxis aber routinemässig gemacht
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung
Es gibt Schmerz verursachende Eingriffe die ohne Schmerzausschaltung erlaubt sind
Ebermast / Impfung gegen Ebergeruch / Kastration unter Anästhesie und mit Schmerzmittelgabe
In den ersten sieben Lebenstagen ist Kastration und Kürzen der Schwänze ohne Anästhesie und ohne Schmerzmittelgabe erlaubt
Genügend Klauen-Abrieb
Keine Vorgabe
Klauenpflege
Keine Vorgabe
Perforierte Böden ungefährlich
Detaillierte Vorgaben zu Spaltenweiten von perforierten Böden, andere Verletzungsgefahren durch perforierte Böden nicht ausgeschlossen
Tierpflege, Krankenbucht vorhanden
Kranke oder verletzte Tiere einzeln aufgestallt, Tier muss sich ungehindert drehen können. Keine Vorgabe zu Behandlung, bzw. Tötung wenn nötig
Teilnahme an einem Gesundheitsprogramm
Keine Vorgabe
Nottötung
Keine Vorgaben für die Nottötung auf dem Betrieb
Medikamente
Führen Behandlungsjournal
Aufzeichnung über alle medizinischen Behandlungen vorgeschrieben, Visum Tierarzt nicht verlangt
Kein prophylaktischer Einsatz Antibiotika
Prophylaktischer Einsatz von Antibiotika möglich
Antimikrobielle Leistungsförderer
Antibiotika oder ähnliche Stoffe als Leistungsförderer verboten
Hormone
Hormone zur Brunst-Synchronisation sind zulässig, Relevanz anderer Hormone unklar
Futter und Wasser
Genügend und genügend breite Futterstellen
Mindestens einmal täglich Futter. Tiere müssen gleichzeitig fressen können, ausser genügend Futter steht dauernd zur Verfügung
Genügend Tränkestellen
Keine spezifische Vorgabe, Rivalitäten unter den Tieren müssen auf ein Mindestmass begrenzt sein
Fütterungseinrichtungen und Tränken funktionstüchtig und sauber
Der STS hat keine Daten hierzu
Zusätzlich zu Stroh eine Form von Raufutter
Keine Vorgabe
Genügend Rohfaser
Keine spezifische Vorgabe, alle trächtigen Sauen müssen Futter mit genügend Rohfaseranteil erhalten, um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis zu stillen.
Keine Vorgabe
Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut für Futtermittel
Keine Vorgabe
Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht
Tageslicht
Keine Vorgabe
Mindestens 8 Stunden dunkel, maximal eine Dunkelphase
Tiere dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden, Lichtphase muss angemessen lange unterbrochen werden. Keine konkreten Vorgaben
Lüftung / Schadgase / Staub
Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Keine konkreten Vorgaben
Zuverlässige Sicherung Frischluftzufuhr
Notstromaggregat für die Lüftung und Alarmanlage
Dem Alter angepasst genügend warm oder sehr gut eingestreut (Nestbaumöglichkeit)
Temperatur muss in einem für die Tiere unschädlichen Bereich gehalten werden
Abkühlungsmöglichkeit
Keine Vorgabe
Kein Lärm
Geräuschpegel unter 85 Dezibel, dauerhafter und plötzlicher Lärm muss vermieden werden
Platz im Stall und Ausgestaltung
Genügend grosse Fläche pro Tier
Fläche pro Tier gewichtsabhängig vorgeschrieben, sehr wenig Bewegungsfreiheit
Genügend grosse Liegefläche
Liegefläche gewichtsabhängig vorgeschrieben, erlaubt allen Tieren gleichzeitiges Liegen
Keine Perforation der Liegeflächen
Maximal 15 % Perforation in der Liegefläche
Keine Fixierung der Zuchtsauen
Zuchtsauen dürfen während Abferkelzeit und einem Teil der Galtzeit fixiert werden. Mastsauen und hochträchtige Galtsauen ohne Fixierung
Keine zwei- oder mehrstöckigen Käfige
Keine Vorgabe
Böden gleitsicher und ausreichend sauber
Der STS hat keine Daten hierzu
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen
Keine Vorgabe
Betriebsgrösse (in Anlehnung an Höchstbestandesverordnung HBV)
Keine Vorgabe
Auslauf im Freien
Zugang zu Auslauf im Freien
Kein Auslauf im Freien vorgeschrieben
Zugang zum Auslauf permanent
Kein Auslauf im Freien vorgeschrieben
Auslauf genügend gross
Kein Auslauf im Freien vorgeschrieben
Ungedeckte Fläche genügend gross
Kein Auslauf im Freien vorgeschrieben
Auslauf grösstenteils ohne Perforation
Kein Auslauf im Freien vorgeschrieben
Dokumentation
Kein Auslauf im Freien vorgeschrieben
Weide
Weide vorhanden
Keine Weide vorgeschrieben
Zugang zur Weide tagsüber oder permanent
Keine Weide vorgeschrieben
Weide genügend gross
Keine Weide vorgeschrieben
Weide zu Beginn mit Grasnarbe
Keine Weide vorgeschrieben
Suhle bei ständiger Freilandhaltung
Keine Weide vorgeschrieben
Schatten
Keine Weide vorgeschrieben
Wechselnde Weide bei ständiger Freilandhaltung
Keine Weide vorgeschrieben
Dokumentation
Keine Weide vorgeschrieben
Arttypisches Verhalten
Haltung in Gruppen
Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausnahmen: Sauen während Deckzeit (bis 4 Wochen) und Säugezeit
Mit verformbarem Material eingestreute Liegefläche
Keine Vorgabe
Beschäftigung zum Kauen (Langstroh, Gras, Heu, Zweige, o.ä.)
Keine Vorgabe
Säugedauer und -art
Absetzen mit 21 Tagen möglich
Scheuermöglichkeit
Keine Vorgabe
Nestbaumaterial
In der Woche vor dem Abferkeln Nestbaumaterial, ausser dies ist durch Güllesystem unmöglich
Wühlen
Ständiger Zugang zu Material, welches untersucht und bewegt werden kann, keine spezifische Vorgabe über Menge
Zucht
Keine Erhebungen
Langlebigkeit der Zuchtsauen
Keine Erhebungen
Wurfgrösse
Keine Erhebungen
Verbot Embryotransfer
Embryotransfer möglich
Lahmheiten
Keine Erhebungen
Transport
Maximale Fahrzeit (reine Fahrzeit = rollende Räder)
Schweine dürfen bis zu 24 Stunden transportiert werden
Maximale Transportzeit (Gesamttransportzeit)
Schweine dürfen bis zu 24 Stunden transportiert werden
Schonendes Aufladen
Einsatz elektrischer Viehtreiber erlaubt
Transporte während Lebensdauer
Arbeitsteilige Ferkelproduktion möglich, Galtsauen werden hochträchtig transportiert
Abschlussgitter vorhanden
Transportmittel so konstruiert, dass Tiere nicht herausfallen können
Treibweg gesichert, stabil, ohne Irritationen, ohne scharfe Kurven
Keine Vorgaben zum Treibweg
Geeignete Rampen vorhanden
Keine Vorgaben zu Rampen
Besatzdichte korrekt
Tiere können dicht an dicht liegen
Mindesthöhe eingehalten
Keine Vorgabe
Klimatisiertes Fahrzeug
Vorgaben für Klimatisierung der Fahrzeuge nur für lange Transporte (mehr als 8 Stunden)
Schlachtung
Pflicht zur Betäubung
Tiere müssen vor der Tötung betäubt werden
Betäubung ohne Leiden
Keine detaillierten Verfahrensvorschriften für die zugelassenen Betäubungsmethoden (z.B. hohe Gaskonzentration innert maximal 20 Sekunden erreichen, Stromstärken für elektrische Betäubung)
Zutrieb zur Betäubung
Keine Vorgabe. Vereinzelung – was für die Tiere Stress bedeutet – bei Elektrobetäubung der Normalfall, bei CO2-Betäubung nicht ausgeschlossen
Wasser am Schlachthof für jedes Tier
Tiere sind mit Wasser zu versorgen, sofern sie nicht unmittelbar geschlachtet werden
Wartezeit und Unterbringung am Schlachthof
Bei mehr als 12 Stunden Wartezeit muss den Tieren Einstreu und Futter gegeben werden
Entblutung genügend schnell
Entbluten so rasch als möglich nach Betäubung
Weitere Schlachtschritte erst wenn Tier tot
Keine Vorgabe
Finanzielle Sicherheit für Produzenten
Preis ist der landesübliche Preis
Keine Daten
Erfolgreich vermarktete Tiere
Der Schweinemarkt ist instabil, oft können Tiere nicht zum optimalen Zeitpunkt geschlachtet werden, was zu Preis-Abzügen für die Landwirte führt
Richtlinie 98/58/EG regelt Platzverhältnisse, Richtlinie 2008/120/EG regelt allgemeine Vorgaben der Tierhaltung. Schwänze werden gekürzt und Kastration ohne Betäubung ist erlaubt. Es gibt weder Einstreu, noch Auslauf noch Weide. Viele arttypische Verhaltensweisen können nicht ausgelebt werden. Die Tiere dürfen bis zu 24 Stunden transportiert werden (Richtlinie 2005/01/EG). Immerhin ist eine Betäubung vor der Tötung vorgeschrieben (Verordnung 1099/2009), die zulässigen Betäubungsmethoden sind für die Tiere teilweise belastend.