Eier Migros Bodenhaltung (CH)
Kriterien
Detailbewertung
Kontrollen
Aktuelle Kontroll- oder Begutachtungsresultate
Nur Einsicht in Vorgaben
Wirksames Kontrollintervall
Kontrollen alle 2 Jahre
Glaubwürdige Kontrollen
Die Wahrscheinlichkeit, unangemeldet kontrolliert zu werden, besteht (alle 20 Jahre), zusätzlich unangemeldete Kontrollen durch Migros
Art der Einsicht durch den Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (KD STS)
Einsicht in Vorgaben
Vollständigkeit der Kontrollen oder Begutachtungen auf allen Betrieben
Nur Einsicht in Vorgaben
Warenfluss
Tiere verschiedener Haltungsarten können auf einem Betrieb gehalten werden, die Haltungsart muss an der Eierfarbe erkennbar sein
Nachverfolgbarkeit ganze Warenflusskette
Unabhängige Zertifizierungsstelle macht Warenflusskontrollen
Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge
Den Tieren werden keine Körperteile entfernt. Der Schnabelschluss darf nicht verhindert werden, es dürfen keine Schnabelbrillen eingesetzt werden
Kürzen der Schnabelspitzen (Touchieren) durch fachkundige Person erlaubt. Kürzen der Schnäbel (Coupieren), Flügel und Kämme, sowie Verhindern des Schnabelschlusses sind verboten
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung zulässig. Kürzen der Schnabelspitzen (Touchieren) ohne Schmerzausschaltung erlaubt
Der STS hat keine Daten hierzu
Kein Zehenpicken
Der STS hat keine Daten hierzu
Gefiederzustand
Bei schlechtem Gefiederzustand müssen Massnahmen ergriffen werden
Schonende Mauser
Wasserentzug zum Herbeiführen der Mauser ist verboten. Keine weiteren Vorgaben
Tierpflege
Kranke oder verletzte Tiere müssen angemessen betreut und untergebracht sein, oder getötet werden
Nottötung
Vorrichtung zur Nottötung mit Betäubung muss vorhanden sein. Tötung durch Entbluten im Anschluss an die Betäubung nicht vorgeschrieben
Bei Mortalitätsraten über 1 % in 4 Wochen müssen Massnahmen ergriffen werden
Medikamente
Führen Behandlungsjournal
Behandlungsjournal muss geführt werden, kein Visum Tierarzt verlangt
Kein prophylaktischer Einsatz von Antibiotika
Prophylaktischer Einsatz von Antibiotika möglich, jedoch nicht verbreitet
Antimikrobielle Leistungsförderer
Antibiotika oder ähnliche Stoffe als Leistungsförderer verboten
Futter und Wasser
Genügend Futterstellen
Ständig Futter zur freien Verfügung, 8 cm Trog pro Tier am Längstrog, 3 cm am Rundtrog
Genügend Tränkestellen
1 Nippeltränke pro 15 Tiere oder eine Bechertränke pro 25 Tiere
Fütterungseinrichtungen und Tränken funktionstüchtig und sauber
Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen müssen in einem sauberen Zustand gehalten werden
Nachhaltiges Soja
Die Vorgaben des Sojanetzwerkes Schweiz werden eingehalten
Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut für Futtermittel
Keine GVO-Bestandteile im Futter
Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht
Tageslicht
Mindestens 15 Lux Tageslicht, Zugang zu einem etwas helleren Aussenklimabereich, jedoch kein uneingeschränktes Tageslicht
Flimmerfreies Kunstlicht
Keine Vorgabe
Mindestens 8 Stunden dunkel, maximal eine Dunkelphase, nachts nur Orientierungslicht (< 1 Lux)
Nicht mehr als 16 Stunden Lichtphase, höchstens eine Dunkelphase (Orientierungslicht unter 1 Lux erlaubt)
Lüftung / Schadgase / Staub
Den Tieren angepasstes Klima, keine stickige Luft im Stall. Zugang zu frischer Luft im AKB
Zuverlässige Sicherung Frischluftzufuhr
Alarmanlage oder Notstromaggregat oder selbstöffnende Fenster
Kein Lärm
Tiere nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt
Temperatur
Stalltemperatur darf im Sommer bei Hitze die Aussentemperatur nicht wesentlich überschreiten
Platz im Stall und Ausgestaltung
Genügend grosse Fläche pro Tier
Auf Gitterflächen maximal 12.5 Tiere/m² und auf Einstreuflächen maximal 3.5 Tiere/m². Der Aussenklimabereich ermöglicht zusätzliche Bewegungsfreiheit
Haltungssystem
Käfighaltung verboten
Abstand Voliere zu Stallwand definiert, Volierenhöhe beschränkt
Keine Vorgabe
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen im Stall
Herdengrösse
Herdengrösse nicht definiert
Betriebsgrösse (in Anlehnung an Höchstbestandesverordnung HBV)
Betriebsgrösse limitiert (z.B. maximal 18’000 Legehennen), falls Mist oder Gülle auf andere Betriebe gebracht werden muss
Aussenklimabereich (AKB)
Aussenklimabereich (AKB) vorhanden
Ein Aussenklimabereich (AKB) muss vorhanden sein
AKB genügend gross
Mindestens 43 m² pro 1’000 Legehennen
AKB ab 7. Lebenswoche offen
Der AKB ist täglich zugänglich. Ausnahmen sind möglich z.B. in der ersten Zeit nach dem Einstallen oder bei tiefen Temperaturen
Genügend Zugänge zum AKB, genügend nahe, breit und hoch
Die Zugänge zum AKB sind genügend breit und möglichst verteilt angeordnet. Die Höhe der Öffnungen ist nicht vorgeschrieben
AKB lückenlos eingestreut mit zweckmässigen Materialien
Der AKB muss ausreichend eingestreut sein
AKB vollständig überdacht
Der AKB ist vollständig überdacht
Eine Längsseite des AKB zur Lüftung offen oder mit Windschutznetz
Eine Längsseite des AKB ist mindestens 70 % offen oder mit Windschutzgeflecht
Sitzstangen und Tränke im AKB
Es befinden sich genügend Sitzstangen sowie eine Tränkeeinrichtung im AKB
Dokumentation Auslauf im AKB
In einem Auslaufjournal, nach spätestens 3 Tagen
Weide
Weide vorhanden
Keine Weide vorgeschrieben
Weide genügend gross
Keine Vorgabe
Weide ab 7. Alterswoche offen
Keine Vorgabe
Weide bewachsen
Keine Vorgabe
Genügend Zugänge zur Weide, genügend nahe, breit und hoch
Keine Vorgabe
Zufluchtsmöglichkeiten
Keine Vorgabe
Weidefläche wird gewechselt
Keine Vorgabe
Dokumentation Weideauslauf
Keine Vorgabe
Arttypisches Verhalten
Substrat zum Scharren
Gesamte Stallfläche mit geeigneter Einstreu bedeckt. Zusätzliche Scharrmöglichkeit im AKB
Möglichkeit zum Fliegen
Tiere bewegen sich frei im Stall
Genügend lange und geeignete Sitzstangen
Geeignete Sitzstangen auf verschiedenen Höhen, der Zehenschluss muss möglich sein. Für jede Legehenne muss 14 cm Sitzstangenlänge vorhanden sein
Beschäftigung (Strohballen, Körnergabe, Picksteine) zusätzlich zur Einstreu
Gesamte zugängliche Stallfläche mit Einstreu bedeckt, nur bedingt zur Beschäftigung geeignet. Zusätzliche Beschäftigung im eingestreuten AKB
Genügend grosse und geeignete Nester
1 Einzelnest pro 5 Tiere oder 1 m² Gruppennest pro 100 Tiere
Hähne in der Herde
Keine Vorgabe
Separates Staubbad
Separates Sandbad im AKB 1 m² pro 200 Tiere vorgeschrieben
Zucht
Weibliche Küken werden als Legehenne aufgezogen, männliche Küken werden nach dem Schlupf getötet
Zucht auf stabile Knochen
Keine Vorgabe
Keine Brustbeinbrüche und -deformationen
Studien zeigen bei den gängigen Legehybriden Brustbeinbrüche oder -deformationen bei 66 – 100 % der Legehennen einer Herde
Transport
Maximale Fahrzeit (reine Fahrzeit = rollende Räder)
Höchstens 6 Stunden rollende Räder
Maximale Transportzeit (Gesamttransportzeit) inklusive Verladedauer
Einpacken, Verladen und Transport insgesamt höchstens 12 Stunden
Zeit ohne Futter und Wasser
Vom Einpacken der Tiere bis zur Schlachtung maximal 16 Stunden. Die Zeit ohne Futter und Wasser ist aber in der Regel deutlich länger, da die Tiere meistens nachts verladen werden und ab dem Zeitpunkt des Lichtlöschens im Stall kein Wasser und kein Futter mehr aufnehmen
Schonendes Einpacken / Aufladen
Keine Vorgabe. Vorwiegend werden mehrere Tiere pro Hand an einem Bein kopfüber aus dem Stall getragen
Klimatisiertes Fahrzeug
Keine aktive Belüftung der Fahrzeuge vorgeschrieben, Öffnungen müssen genügende Frischluftzufuhr bieten
Besatzdichte
Je nach Gewicht bis zu 18 Legehennen in einer Kiste, die etwas mehr als einen halben Quadratmeter gross ist
Mindesthöhe eingehalten
Mindestens 24 cm hohe Kisten
Schlachtung
Pflicht zur Betäubung
Pflicht zur Betäubung, ausser für rituelles Schlachten
Betäubung ohne Leiden
Einige der zugelassenen Betäubungsmethoden sind für die Tiere belastend (kopfüber hängend bei Elektrobetäubung, einphasige CO2-Anlagen)
Wartezeit am Schlachthof
Bis zu 4 Stunden Wartezeit am Schlachthof, falls Wartebereich belüftet ist
Entbluten des Tieres genügend schnell
Entbluteschnitt je nach Betäubungsmethode innert maximal 10 bis 20 Sekunden
Weitere Schlachtschritte erst wenn Tier tot
Nächster Schlachtschritt erst wenn das Tier tot ist, keine zeitliche Vorgabe
Finanzielle Sicherheit für Produzenten
Durch Teilnahme am Bundesprogramm BTS 3 % Mehrerlös, keine weiteren Daten
Die Preise sind in den letzten 10 Jahren um 3 % gesunken
Die Produzenten haben Fünfjahresverträge, welche automatisch um mindestens 2 Jahre verlängert werden
Die Einhaltung der Schweizerischen Tierschutzgesetzgebung sowie das Bundesprogramm «besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme» BTS werden vorausgesetzt. Tierschutzgesetz (1.5.17) und der Tierschutzverordnung (1.1.20) regeln Platzverhältnisse. Die Legehennen verfügen über einen Aussenklimabereich, Zugang zu einer Weide ist nicht vorgeschrieben.