Pouletfleisch IP-SUISSE BTS und Weidegang
Kriterien
Detailbewertung
Kontrollen
Aktuelle Kontroll- oder Begutachtungsresultate
Nur Einsicht in Vorgaben
Wirksames Kontrollintervall
Jährliche Kontrollen
Glaubwürdige Kontrollen
Die Wahrscheinlichkeit, unangemeldet kontrolliert zu werden, besteht (alle 20 Jahre)
Art der Einsicht durch den Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (KD STS)
Nur Einsicht in Vorgaben
Vollständigkeit der Kontrollen oder Begutachtungen auf allen Betrieben
Nur Einsicht in Vorgaben
Warenfluss
Richtlinien gelten für alle Tiere der selben Tierkategorie
Nachverfolgbarkeit ganze Warenflusskette
Unabhängige Zertifizierungsstelle macht Warenflusskontrollen
Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge
Den Tieren werden keine Körperteile entfernt. Der Schnabelschluss darf nicht verhindert werden, es dürfen keine Schnabelbrillen eingesetzt werden
Kürzen der Schnabelspitzen (Touchieren) wird bei Mastpoulets in der Praxis nicht durchgeführt. Kürzen der Schnäbel (Coupieren), Flügel und Kämme, sowie Verhindern des Schnabelschlusses sind verboten
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung
Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung zulässig. Kürzen der Schnabelspitzen (Touchieren) ohne Schmerzausschaltung erlaubt
Keine Entzündung der Fussballen
Viele Tiere mit Fussballenläsionen (Entzündungen der Fusssohle) gelten als schwerwiegender Mangel. Keine Erhebungen durch STS
Verschmutzung der Brust, Brustblasen
Der STS hat keine Daten hierzu
Gefiederzustand
Der STS hat keine Daten hierzu
Tierpflege
Kranke oder verletzte Tiere müssen angemessen betreut und untergebracht sein, oder getötet werden
Nottötung
Vorrichtung zur Nottötung mit Betäubung, Tötung durch Entblutung im Anschluss an die Betäubung nicht vorgeschrieben
Mortalität durchschnittlich bei 2 %
Medikamente
Führen Behandlungsjournal
Behandlungsjournal muss geführt werden, Visum Tierarzt nicht verlangt
Kein prophylaktischer Einsatz von Antibiotika oder Kokzidiostatika
Antibiotika wird sehr selten und nur bei Bedarf eingesetzt. Keine Vorgaben zu Kokzidiostatika
Antimikrobielle Leistungsförderer
Antibiotika oder ähnliche Stoffe als Leistungsförderer verboten
Futter und Wasser
Genügend Futterstellen
Ständig Futter, etwa 4 Tiere teilen sich einen Futterplatz. Auf der Weide können Futtersuchaktivitäten ausgelebt werden
Genügend Tränkestellen
1 Nippeltränke pro 15 Tiere oder eine Bechertränke pro 30 Tiere
Fütterungseinrichtungen und Tränken funktionstüchtig und sauber
Der STS hat keine Daten hierzu
Nachhaltiges Soja
Soja aus verantwortungsbewusstem Anbau (kein Abholzen von Primärwäldern, keine Gentechnik)
Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut für Futtermittel
Keine GVO-Bestandteile im Futter
Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht
Tageslicht
Mindestens 15 Lux Tageslicht im Stall, regelmässiger Auslauf ins Freie, dort uneingeschränktes Tageslicht
Mindestens 8 Stunden dunkel, maximal eine Dunkelphase, Orientierungslicht in der Nacht schwach (unter 1 Lux)
Nicht mehr als 16 Stunden Lichtphase, höchstens eine Dunkelphase (Orientierungslicht unter 1 Lux erlaubt)
Lüftung / Schadgase / Staub
Den Tieren angepasstes Klima, keine stickige Luft im Stall. Zugang zu Weide und damit Bereichen mit frischer Luft
Zuverlässige Sicherung Frischluftzufuhr
Alarmanlage oder Notstromaggregat oder selbstöffnende Fenster
Kein Lärm
Tiere nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt
Temperatur
Stalltemperatur darf im Sommer bei Hitze die Aussentemperatur nicht wesentlich überschreiten
Platz im Stall
Genügend grosse Fläche pro Tier
30 kg / m² (entspricht 13-15 Masthühnern pro m²). Der Aussenklimabereich und die Weide ermöglichen zusätzliche Bewegungsfreiheit
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen
Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen im Stall
Herdengrösse
Stallgrösse nicht definiert
Betriebsgrösse (in Anlehnung an Höchstbestandesverordnung HBV)
Betriebsgrösse limitiert (z.B. maximal 27’000 Mastpoulets), falls Mist oder Gülle auf andere Betriebe gebracht werden muss
Aussenklimabereich (AKB)
Aussenklimabereich (AKB) vorhanden
Ein Aussenklimabereich (AKB) muss vorhanden sein
AKB genügend gross
Zusätzlich zum Stall 20 % der Stallgrundfläche als AKB
AKB ab 22. Lebenstag tagsüber offen
Der AKB ist täglich zugänglich. Ausnahmen sind möglich bei schneebedeckter Oberfläche der Umgebung oder tiefen Temperaturen
Genügend Zugänge zum AKB, genügend nahe, breit und hoch
Es gibt genügend Zugänge zum AKB, sie sind genügend breit und nahe, die Höhe des Zugangs ist aber nicht vorgeschrieben
AKB lückenlos eingestreut mit zweckmässigen Materialien
Der AKB muss ausreichend eingestreut sein
AKB vollständig überdacht
Der AKB ist vollständig überdacht
Eine Längsseite des AKB zur Lüftung offen oder mit Windschutznetz
Eine Längsseite des AKB ist offen oder mit Windschutzgeflecht
Dokumentation Auslauf im AKB
In einem Auslaufjournal, nach spätestens 3 Tagen
Weide
Weide vorhanden
Weide vorhanden
Weide genügend gross
Weide mindestens doppelt so gross wie Stallfläche
Weide ab 22. Lebenstag offen
Weide mindestens nachmittags zwischen 13 und 16 Uhr offen
Weide bewachsen
Bewuchs der Weidefläche einwandfrei (Empfehlung gemäss RAUS)
Genügend Öffnungen, genügend nahe, breit und hoch
Genügend breite Öffnungen, keine Vorgaben über Höhe und Distanz
Zufluchtsmöglichkeiten
Zufluchtsmöglichkeiten wie Bäume und Sträucher (Empfehlung gemäss RAUS)
Weidefläche in mehrere Teilflächen aufgeteilt
Keine Vorgabe
Dokumentation Weideauslauf
In einem Auslaufjournal, nach spätestens 3 Tagen (Empfehlung gemäss RAUS)
Arttypisches Verhalten
Substrat zum Scharren
Gesamte Stallfläche mit zweckmässigen Materialien in ausreichender Menge eingestreut; die Einstreu ist sauber, trocken und locker
Erhöhte Sitzgelegenheiten ab dem 10. Lebenstag
Erhöhte Sitzgelegenheiten sind ab dem 10. Lebenstag vorhanden
Beschäftigung (Strohballen, Körnergabe, Picksteine) zusätzlich zur Einstreu
Ganze Stallfläche mit zweckmässiger und ausreichend Einstreu bedeckt, zusätzliche Beschäftigung durch AKB und Weide
Separates Staubbad
Kein separates Staubbad, Einstreu bedingt zum Staubbaden geeignet. Staubbaden ist nur schlecht möglich. Auf der Weide Möglichkeit zum Staubbaden, aber die Weide ist nur während knapp zwei Dritteln der Lebensspanne zugänglich
Zucht
Keine Vorgabe
Mastdauer, Einsatz langsam wachsender Rassen
Die Mastdauer beträgt mindestens 30 Tage
Tiere können sich am Mastende noch bewegen
Keine Vorgabe, keine Erhebungen des STS hierzu
Transport
Maximale Fahrzeit (reine Fahrzeit = rollende Räder)
Höchstens 6 Stunden rollende Räder
Maximale Transportzeit (Gesamttransportzeit) inklusive Verladedauer
Einpacken, Verladen und Transport höchstens 12 Stunden
Zeit ohne Futter und Wasser
Einpacken und Transport 12 Stunden, zusätzlich bis zu 4 Stunden Wartezeit am Schlachthof
Schonendes Aufladen
Keine Vorgabe
Klimatisiertes Fahrzeug
Keine aktive Belüftung der Fahrzeuge vorgeschrieben, Öffnungen müssen genügend Frischluftzufuhr bieten
Besatzdichte
Je nach Gewicht bis zu 18 Masthühner in einer Kiste, die etwas mehr als einen halben Quadratmeter gross ist. Erfahrung aus Transportkontrollen: Bei hohen Temperaturen werden zusätzliche Kisten verwendet, um die Tierzahl pro Kiste zu senken
Mindesthöhe eingehalten
Mindestens 24 cm hohe Kisten
Schlachtung
Pflicht zur Betäubung
Pflicht zur Betäubung, ausser für rituelles Schlachten
Betäubung ohne Leiden
Einige der zugelassenen Betäubungsmethoden sind für die Tiere belastend (kopfüber hängend bei Elektrobetäubung, einphasige CO2-Anlagen)
Wartezeit am Schlachthof
Bis zu 4 Stunden Wartezeit am Schlachthof, falls Wartebereich belüftet ist
Entbluten des Tieres genügend schnell
Entbluteschnitt je nach Betäubungsmethode innert maximal 10 bis 20 Sekunden
Weitere Schlachtschritte erst wenn Tier tot
Nächster Schlachtschritt erst wenn das Tier tot ist, keine zeitliche Vorgabe
Finanzielle Sicherheit für Produzenten
Mittels Vollkostenrechnung wird ein für den Landwirt angemessener Stundenlohn ermittelt und vertraglich abgesichert
Der STS hat keine Daten hierzu
Erfolgreich vermarktete Tiere
Die Pouletmäster haben Verträge, welche die Vermarktung der Tiere sicherstellen
Es gelten die IP-Suisse-Richtlinien Tierhaltung (10.12.20) und Gesamtbetrieb (Stand 1.1.19). Das Tierschutzgesetz (1.5.17) und die Tierschutzverordnung (1.1.20) regeln die Platzverhältnisse. Zugang zu Weide und Aussenklimabereich sind vorhanden. Etliche arttypische Verhaltensweisen können ausgelebt werden, andere, z.B. Aufbaumen auf Sitzstangen, nicht.