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Pouletfleisch Suisse Garantie

UNCOOL 32 steps to go
UNCOOL 32 steps to go

Kriterien

Kontrollen
Warenfluss
Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge
Medikamente
Futter und Wasser
Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht
Platz im Stall
Aussenklimabereich
Weide
Arttypisches Verhalten
Zucht
Transport
Schlachtung
Finanzielle Sicherheit für Produzenten

Detailbewertung

Kontrollen

Aktuelle Kontroll- oder Begutachtungsresultate

Nur Einsicht in Vorgaben

Wirksames Kontrollintervall

Grundkontrollen Tierschutz alle 4 Jahre. Falls zwei aufeinanderfolgende Grundkontrollen keine Mängel oder nur geringfügige ergaben, kann die Grundkontrolle für maximal 8 Jahre als Verwaltungskontrolle durchgeführt werden

Glaubwürdige Kontrollen

Die Wahrscheinlichkeit, unangemeldet kontrolliert zu werden ist gering (alle 20-60 Jahre)

Art der Einsicht durch den Kontrolldienst Schweizer Tierschutz (KD STS)

Einsicht in gesetzliche Vorgaben

Vollständigkeit der Kontrollen oder Begutachtungen auf allen Betrieben

Nur Einsicht in Vorgaben

Warenfluss

Alle Tiere des Betriebs nach denselben Anforderungen gehalten

Alle Mastpoulets des Betriebes nach denselben Anforderungen gehalten

Nachverfolgbarkeit ganze Warenflusskette

Tierhaltung unabhängig kontrolliert als Grundvoraussetzung für Direktzahlungen. Ganze Warenflusskette unübersichtlich

Unversehrtheit der Tiere und Gesundheitsvorsorge

Den Tieren werden keine Körperteile entfernt. Der Schnabelschluss darf nicht verhindert werden, es dürfen keine Schnabelbrillen eingesetzt werden

Kürzen der Schnabelspitzen (Touchieren) wird bei Mastpoulets in der Praxis nicht durchgeführt. Kürzen der Schnäbel (Coupieren), Flügel und Kämme, sowie Verhindern des Schnabelschlusses sind verboten

Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung

Schmerz verursachende Eingriffe nur unter Schmerzausschaltung zulässig. Kürzen der Schnabelspitzen (Touchieren) ohne Schmerzausschaltung erlaubt

 Keine Entzündung der Fussballen

Viele Tiere mit Fussballenläsionen (Entzündungen der Fusssohle) gelten als schwerwiegender Mangel. Keine Erhebungen durch STS

Verschmutzung der Brust, Brustblasen

Der STS hat keine Daten hierzu

Gefiederzustand

Der STS hat keine Daten hierzu

Tierpflege

Kranke oder verletzte Tiere müssen angemessen betreut und untergebracht sein, oder getötet werden

Nottötung

Vorrichtung zur Nottötung mit Betäubung, Tötung durch Entblutung im Anschluss an die Betäubung nicht vorgeschrieben

Massnahmen bei hohen Mortalitätsraten

Bei Mortalitätsraten über 3 % müssen Massnahmen ergriffen werden

Medikamente

Führen Behandlungsjournal

Behandlungsjournal muss geführt werden, Visum Tierarzt nicht verlangt

Kein prophylaktischer Einsatz von Antibiotika oder Kokzidiostatika

Prophylaktischer Einsatz von Antibiotika und Kokzidiostatika möglich

Antimikrobielle Leistungsförderer

Antibiotika oder ähnliche Stoffe als Leistungsförderer verboten

Futter und Wasser

Genügend Futterstellen

Ständig Futter, etwa 4 Tiere teilen sich einen Futterplatz

 Genügend Tränkestellen

1 Nippeltränke pro 15 Tiere oder eine Bechertränke pro 30 Tiere

 Fütterungseinrichtungen und Tränken funktionstüchtig und sauber

Der STS hat keine Daten hierzu

 Nachhaltiges Soja

Keine Vorgabe

 Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut für Futtermittel

Keine GVO-Bestandteile im Futter

Luftqualität, Lärm, Temperatur, Licht

Tageslicht

Mindestens 15 Lux Tageslicht über Fenster erreicht, Zugang zu einem etwas helleren Aussenklimabereich, jedoch kein uneingeschränktes Tageslicht (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

Mindestens 8 Stunden dunkel, maximal eine Dunkelphase, Orientierungslicht in der Nacht schwach (unter 1 Lux)

Nicht mehr als 16 Stunden Lichtphase, höchstens eine Dunkelphase (Orientierungslicht unter 1 Lux erlaubt)

Lüftung / Schadgase / Staub

Den Tieren angepasstes Klima, keine stickige Luft im Stall. Zugang zu Aussenklimabereich mit frischer Luft (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

Zuverlässige Sicherung Frischluftzufuhr

Alarmanlage oder Notstromaggregat oder selbstöffnende Fenster

Kein Lärm

Tiere nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt

Temperatur

Stalltemperatur darf im Sommer bei Hitze die Aussentemperatur nicht wesentlich überschreiten

Platz im Stall

Genügend grosse Fläche pro Tier

30 kg / m² (entspricht 13-15 Masthühnern pro m²) im Stall. Der Aussenklimabereich ermöglicht zusätzliche Bewegungsfreiheit (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen

Keine elektrisierenden Steuervorrichtungen im Stall

Herdengrösse

Stallgrösse nicht definiert

Betriebsgrösse (in Anlehnung an Höchstbestandesverordnung HBV)

Betriebsgrösse limitiert (z.B. maximal 27’000 Mastpoulets), falls Mist oder Gülle auf andere Betriebe gebracht werden muss

Aussenklimabereich (AKB)

Aussenklimabereich (AKB) vorhanden

Ein Aussenklimabereich (AKB) muss vorhanden sein (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

AKB genügend gross

Zusätzlich zum Stall 20 % der Stallgrundfläche als AKB (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

AKB ab 22. Lebenstag tagsüber offen

Der AKB ist täglich zugänglich. Ausnahmen sind möglich bei schneebedeckter Oberfläche der Umgebung oder tiefen Temperaturen (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

Genügend Zugänge zum AKB, genügend nahe, breit und hoch

Es gibt genügend Zugänge zum AKB, sie sind genügend breit und nahe, die Höhe des Zugangs ist aber nicht vorgeschrieben (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

AKB lückenlos eingestreut mit zweckmässigen Materialien

Der AKB muss ausreichend eingestreut sein (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

AKB vollständig überdacht

Der AKB ist vollständig überdacht (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

Eine Längsseite des AKB zur Lüftung offen oder mit Windschutznetz

Eine Längsseite des AKB ist offen oder mit Windschutzgeflecht (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

Dokumentation Auslauf im AKB

In einem Auslaufjournal, nach spätestens 3 Tagen (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

Weide

 Weide vorhanden

Keine Weide vorgeschrieben

Weide genügend gross

Keine Weide vorgeschrieben

Weide ab 22. Lebenstag offen

Keine Weide vorgeschrieben

Weide bewachsen

Keine Weide vorgeschrieben

Genügend Öffnungen, genügend nahe, breit und hoch

Keine Weide vorgeschrieben

Zufluchtsmöglichkeiten

Keine Weide vorgeschrieben

Weidefläche in mehrere Teilflächen aufgeteilt

Keine Weide vorgeschrieben

Dokumentation Weideauslauf

Keine Weide vorgeschrieben

Arttypisches Verhalten

Substrat zum Scharren

Gesamte Stallfläche mit zweckmässigen Materialien in ausreichender Menge eingestreut; die Einstreu ist sauber, trocken und locker (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

Erhöhte Sitzgelegenheiten ab dem 10. Lebenstag

Erhöhte Sitzgelegenheiten sind ab dem 10. Lebenstag vorhanden (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

Beschäftigung (Strohballen, Körnergabe, Picksteine) zusätzlich zur Einstreu

Ganze Stallfläche mit zweckmässiger und ausreichend Einstreu bedeckt (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz), keine zusätzliche Beschäftigung

Separates Staubbad

Kein separates Staubbad, Einstreu bedingt zum Staubbaden geeignet (gilt für 96 % aller Mastpoulets in der Schweiz)

Zucht

Männliche Tiere werden gemästet, weibliche Tiere legen Eier

Keine Vorgabe

Mastdauer, Einsatz langsam wachsender Rassen

Die Mastdauer beträgt mindestens 30 Tage

Tiere können sich am Mastende noch bewegen

Keine Vorgabe, keine Erhebungen des STS hierzu

Transport

Maximale Fahrzeit (reine Fahrzeit = rollende Räder)

Höchstens 6 Stunden rollende Räder

Maximale Transportzeit (Gesamttransportzeit) inklusive Verladedauer

Einpacken, Verladen und Transport höchstens 12 Stunden

Zeit ohne Futter und Wasser

Einpacken und Transport 12 Stunden, zusätzlich bis zu 4 Stunden Wartezeit am Schlachthof

Schonendes Aufladen

Keine Vorgabe

Klimatisiertes Fahrzeug

Keine aktive Belüftung der Fahrzeuge vorgeschrieben, Öffnungen müssen genügend Frischluftzufuhr bieten

Besatzdichte

Je nach Gewicht bis zu 18 Masthühner in einer Kiste, die etwas mehr als einen halben Quadratmeter gross ist. Erfahrung aus Transportkontrollen: Bei hohen Temperaturen werden zusätzliche Kisten verwendet, um die Tierzahl pro Kiste zu senken

Mindesthöhe eingehalten

Mindestens 24 cm hohe Kisten

Schlachtung

Pflicht zur Betäubung

Pflicht zur Betäubung, ausser für rituelles Schlachten

Betäubung ohne Leiden

Einige der zugelassenen Betäubungsmethoden sind für die Tiere belastend (kopfüber hängend bei Elektrobetäubung, einphasige CO2-Anlagen)

Wartezeit am Schlachthof

Bis zu 4 Stunden Wartezeit am Schlachthof, falls Wartebereich belüftet ist

Entbluten des Tieres genügend schnell

Entbluteschnitt je nach Betäubungsmethode innert maximal 10 bis 20 Sekunden

Weitere Schlachtschritte erst wenn Tier tot

Nächster Schlachtschritt erst wenn das Tier tot ist, keine zeitliche Vorgabe

Finanzielle Sicherheit für Produzenten

Preis (Direktzahlungen und Labelpreis) höher als landesüblicher Preis für konventionelle Produktion

Durch Direktzahlungen etwas höherer Preis

Preisentwicklung

Der STS hat keine Daten hierzu

Erfolgreich vermarktete Tiere

Direktzahlungen werden ausgerichtet, ob das Tier unter einem Label verkauft werden konnte, oder nicht. Das bringt dem Landwirten finanzielle Stabilität. Informationen über eingehaltene Tierwohlkriterien gehen bis zum Teller des Konsumenten verloren

Tierschutzgesetz (1.5.17) und Tierschutzverordnung (1.1.20) regeln Platzverhältnisse. Die allermeisten Mastpoulets (96 %) in der Schweiz verfügen über erhöhte Flächen und bodendeckende Einstreu im Stall. Zusätzlich erhalten sie Zugang zu einem Aussenklimabereich. Zugang zu einer Weide ist nicht vorgeschrieben. Viele arttypische Verhaltensweisen können nicht ausgelebt werden.

Schweizer Tierschutz STS
Dornacherstrasse 101
Postfach
4018 Basel
Telefon +41 61 365 99 99
www.tierschutz.com
sts@tierschutz.com

Kompetenzzentrum Nutztiere
Kontrolldienst STS
Weihermattstrasse 98
5000 Aarau
Telefon +41 62 296 09 71
www.kontrolldienst-sts.ch
kompetenzzentrum@tierschutz.com

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